Ermittler dürfen im Rahmen einer zulässigen Telekommunikationsüberwachung nicht versuchen, am Rechner des Betroffenen mittels Trojaner Nachrichten abzufangen. Eine solche Quellen-Telekommunikationsüberwachung hielt das Landgericht (LG) Hamburg in einem nun veröffentlichten, rechtskräftigen Beschluss für unzulässig (Beschluss vom 01. 10. 2007, Az. 629 Qs 29/07). Die Staatsanwaltschaft Hamburg führte Ermittlungen gegen den Betroffenen wegen des Verdachts des Drogenhandels. Im Rahmen dieser Ermittlungen gestattete das Amtsgericht (AG) Hamburg den Strafverfolgern, die Telekommunikation des Verdächtigen nach § 100a der Strafprozessordnung (StPO) zu überwachen. Doch wie sich dabei herausstellte, kommunizierte der Betroffene mittels verschlüsselter Voice-over-IP-Telefonie; die Gespräche während der Übertragung abzufangen, war damit für die Ermittler sinnlos. Deshalb beantragte die Staatsanwaltschaft, im Rahmen der Überwachungsanordnung “erforderliche Maßnahmen” treffen zu dürfen, um die Telekommunikation unverschlüsselt überwachen zu können. Insbesondere wollten die Hamburger Ermittler die Erlaubnis, den PC des Verdächtigen mit einem fernsteuerbaren Trojaner auszustatten, damit die Gespräche noch vor der Verschlüsselung aufgezeichnet werden konnten.
Der Ermittlungsrichter am AG Hamburg weigerte sich jedoch, einen solchen Beschluss zu erlasen. Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt hatte, musste das LG Hamburg die Frage entscheiden. Doch auch die Richter am Landgericht hielten nun das geplante Vorgehen der Staatsanwaltschaft für rechtswidrig.
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