Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem lange erwarteten Urteil (I ZR 18/06) am heutigen Donnerstag entschieden, dass für PCs derzeit keine Urheberrechtsabgaben zu leisten sind. Dem Gericht zufolge sind PCs nicht für das Anfertigen von Kopien durch Ablichtung eines Werkstücks oder eine vergleichbare Weise bestimmt. Mit einem Computer können nach Ansicht der Richter “weder allein noch in Verbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden”. Daher könne die Klägerin in Form der VG Wort für PCs auch keine Pauschalvergütung für Privatkopien verlangen. Der Bundesgerichtshof kippte damit zwei entgegengesetzte, zugunsten der Verwertungsgesellschaft ergangene Beschlüsse niederer Instanzen und stellte sich auf die Seite des beklagten Computerherstellers Fujitsu-Siemens. Der BGH schloss zwar nicht aus, dass auf einem PC Vervielfältigungen erstellt werden könnten. Es handele sich dabei aber nicht um Verfahren analog dem Anfertigen von Kopien von Druckwerken, auf die allein die Kopiervergütung in dem behandelten Fall zu beziehen sei. Soweit ein Rechner im Zusammenspiel mit einem Scanner als Eingabegerät und einem Drucker als Ausgabegerät verwendet werde, sei er zwar auch geeignet, Druckwerke in der von der Regelung zur Urheberabgabe erfassten Form zu vervielfältigen. Innerhalb einer solchen Funktionseinheit sei jedoch analog zur Entscheidung des BGH gegen Kopiervergütungen auf Drucker nur der Scanner im Sinne Urheberrechtsgesetzes zur “Vornahme” von Kopien bestimmt und damit vergütungspflichtig. Die VG Wort hat gegen das Druckerurteil Anfang des Jahres bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt.
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