Die große Koalition hat sich auf den Einsatz der Bundeswehr im Inneren zur Abwehr von Terrorangriffen geeinigt. Dazu soll Artikel 35 des Grundgesetzes geändert werden, hieß es aus Berlin. Dadurch soll eine Amtshilfe der Bundeswehr “zur Abwendung außergewöhnlicher Notfälle auch mit militärischen Mitteln” möglich werden.
Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) hatte eine Grundgesetzänderung zur Neudefinition des Kriegsfalles angestrebt, um die Bundeswehr grundsätzlich im Terrorfall im Inneren einsetzen zu können. Die SPD bestand hingegen auf einer eingeschränkten Lösung: Die Bundeswehr solle Amtshilfe auch mit militärischen Mitteln leisten dürfen. Auf diese Variante läuft die Einigung über die Änderung des Grundgesetz-Artikels 35 der Koalitionspartner nun hinaus. Zuvor war das in den Zeiten der rot-grünen Koalition verabschiedete Luftsicherheitsgesetz vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden.
Die Neuregelung soll den Grundgesetzartikel an die veränderte Bedrohungslage in Deutschland seit den Anschlägen vom 11. September 2001 anpassen.
(Welche Anschläge gab es eigentlich in Deutschland am 11.September 2001)
Nach bisherigem Recht kann die Bundeswehr nicht mit ihren militärischen Kapazitäten für die Abwehr eines Terrorangriffs zu Hilfe gerufen werden.
Hier der derzeitig geltende Artikel 35
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.




Es wird Zeit Herrn Professor Schachtschneider anzurufen, da das Bundesverfassungsgericht sich dermaßend ruhig verhält das es mir die Kinnlade auf den Tisch fallen lässt. Schenkt diesem Mann Beachtung. Er ist Zeit die Vernunft eines Immanuel Kant walten zu lassen.
Eine wie ich finde fatale Änderung des Artikel 35 im Grundgesetz. Welche Auswirkungen dies haben wird werden wir bald sehen. Die zugespitzte politische Landschaft, die Ungleichgewichte und der systemgewollte Zusammenbruch des Finanzsystems werden ihr Übriges dazu beitragen spätere Begründungen für den Einsatz im Inneren zu liefern. Gegen was sollen wir eigentlich gesichert werden? Ich habe seit Zeiten der RAF keine terroristischen Großanschläge recherchieren können. Und auch diese Mörder hat man ausfindig machen können ohne dabei die Sicherungsmaßnahmen von Soldaten zu benötigen. Die zu beachtende Gefahr des Einsatzes gegen das Volk muß Gewicht in der Diskussion zwischen der SPD und der CDU finden, tut sie aber nicht!