Nach einer Entscheidung des OLG Hamm ist das Aussperren eines Wettbewerbers von einer Website per Sperrung der IP-Adresse dann zulässig, wenn sich dieser nicht wie ein normaler Nutzer verhält (Az.: 4 U 37/08).
Die Beteiligten des Verfahrens sind Wettbewerber und vertreiben Druckerzubehör über das Internet. Die Klägerin war von der Nutzung der Website der Beklagten durch eine IP-Sperre ausgeschlossen worden und hatte daraufhin wegen Wettbewerbsbehinderung geklagt.
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