Thomas Hoeren, Professor am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster, hat die vom Bundesfamilienministerium und Bundeskriminalamt (BKA) gewünschte Vereinbarung “über die Erschwerung des Zugangs zu kinderpornografischen Inhalten im Internet” als haltlos bezeichnet. “Der vorliegende Vertragsentwurf ist in fast allen Bereichen juristisch sinnlos und nicht durchsetzbar”, erklärte der Informationsrechtler gegenüber der Vereinigung CareChild. Es sei höchst zweifelhaft, ob eine entsprechende Übereinkunft nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes überhaupt geschlossen werden dürfe.
Konkret stößt sich Hoeren etwa an der Klausel, wonach das BKA die Verantwortung übernehme für “Vermögensschäden”, die dem Zugangsvermittler durch Verletzung der Prüfpflichten der Wiesbadener Polizeibehörde beim Erstellen der Filterliste entstehen könnten. Eine derartige Haftung, bei der es um erhebliche Summen gehen kann, darf das Bundeskriminalamt laut dem Juristen nicht übernehmen: “Das ist mit dem geltenden Staatshaftungsrecht unvereinbar.” Er werte den Vertrag daher “lediglich als symbolisch, aber juristisch irrelevant”. Der eigentliche Vertragsgegenstand, die technische Sperrung durch eine Umleitung von Webadressen über das Domain Name System (DNS), sei ferner “sowieso wirkungslos”, stimmt Hoeren mit Experten bei einer parlamentarischen Anhörung überein.
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