Kontokündigung gegenüber Abmahnanwältin Katja Günther

Urteil des Landgerichts München I zur Kontenkündigung gegenüber Mahnanwältin eines Internetportals rechtskräftig

Das Landgericht München I hatte am 12.05.2009 die Klage der Rechtsanwältin Katja Günther gegen eine Sparkasse auf Feststellung, dass der Girovertrag zwischen den Parteien nicht beendet sei, abgewiesen. Die Klägerin hatte das Konto geführt, um die gegenüber einzelnen Kunden eines Internetportals geltend gemachten Mahngebühren für anwaltliche Tätigkeit entgegennehmen zu können. Die Beklagte hatte die Geschäftsbeziehung im September 2008 gekündigt. Aufgrund von Fernsehberichten seien bei ihr zahlreiche negative Zuschriften eingegangen, sie befürchte daher bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehung einen Imageschaden.

Die 28. Zivilkammer begründete ihre Klageabweisung nach Beweiserhebung damit, dass das Einfordern von Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den Empfängern der Mahnungen den objektiven Tatbestand des Betrugs erfülle. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin mit dem Internetportal von vornherein vereinbart hatte, die Vergütung für die Mahntätigkeit nach einer nicht näher zeitlich definierten Testphase pauschal für das Gesamtmandant auf der Grundlage des tatsächlichen Zahlungseinganges abzurechnen. Die Klägerin habe im Verhältnis zu dem von ihr vertretenen Internetportal von Anfang an nicht die Absicht gehabt, in den Einzelmandaten betreffend einzelne nichtzahlende „Kunden“ ihre gesetzlichen Gebühren geltend zu machen. Wenn sie aber in den Mahnschreiben jeweils ihren gesetzlichen Gebührenanspruch in voller Höhe geltend gemacht habe, ohne die Pauschalabgeltungsvereinbarung mit dem Internetportal offenzulegen, habe die Klägerin jeden einzelnen angeblichen Schuldner getäuscht. Mit der Zahlung der in Anspruch genommenen „Kunden“ sei der Klägerin ein Vermögensvorteil zugeflossen, auf den weder sie noch ihre Mandantin einen Anspruch in dieser Höhe gehabt hätten. Dies erfüllt zumindest den objektiven Tatbestand des Betruges, was die Beklagte zur Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt habe.

Nachdem die Klägerin ihre Berufung im Termin vor dem Oberlandesgericht München am 09.03.2010 (Az: 5 U 3352/09) zurückgenommen hat, ist das Urteil des Landgerichts München I vom 12.05.2009, Aktenzeichen 28 O 398/09, rechtskräftig.

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