Man muß sich nur zu wehren wissen… dann hat/haben der GEZ-Eintreiber bzw. die GEZ ganz schlechte Karten. Nachfolgend zitiere ich mal aus einem nicht ganz so aktuellen Urteil aus dem Jahre 2010.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dass die Beklagte, Mitarbeiter der Beklagten oder von der Beklagten bzw. der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beauftragte Personen das Grundstück der Kläger … zum Zweck des Einzugs von Rundfunkgebühren bzw. der Einholung hierzu erforderlicher Informationen betreten, es sei denn, sie haben sich zuvor mit angemessener Frist schriftlich angemeldet und es ist ihnen ein Termin zu den üblichen Geschäftszeiten von den Klägern schriftlich bestätigt worden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
Es muß sich also niemand vor den Schergen der GEZ fürchten. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass der/die/das GEZ gegenüber den Bürgern keinerlei “hoheitliche Zwangsrechte” zustehen. Der dem Auftrag der GEZ zugrundeliegende Rundfunkstaatsvertrag sieht lediglich Auskunftsansprüche vor.
Tja… und bei mir bekommen die Eintreiber nicht mal eine Auskunft.
Quelle: http://openjur.de/u/56652.html



