Finger weg von Snippets

Das sog. Presse-Leistungsschutzrecht ist noch keine Woche alt, schon kommen die Verlage angelaufen und versichern, es war doch alles nicht so gemeint. Zum Beispiel der Heise-Verlag.

Der Heise-Verlag, Erstunterzeichner der sog. “Hamburger-Erklärung” und damit Wegbereiter  des Leistungsschutzrechtes, kann mit dem neuen Recht für Verleger/Verlage nun scheinbar doch nicht so recht leben und so beeilt man sich den verbliebenen Lesern mitzuteilen, das man ja im Grunde nichts dagegen hat wenn weiterhin Links zur Verlagseite gesetzt werden bzw. in Blogs und Webseiten Snippets mit Text von Heise zum Einsatz kommen.

heisestellungnahme

Und hier der nächste Teil der Erklärung:

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Auch wenn Heise (und andere Verlage) vollmundig verkündet, an der im Internet gängigen Praxis (Links/Snippets) nichts ändern zu wollen, ist Vorsicht angebracht. Das Leistungsschutzrecht ist real und es besagt u.a. das ein Wort oder kleinste Teile Text nicht unter das Leistungsschutzrecht fallen, nur, wie lang z.B. kleinste Textteile sein dürfen, dazu findet man im Gesetz keinen Hinweis und auch die Verlage haben sich dazu nicht positioniert aber genau hier werden die Abmahnanwälte zuschlagen, jede Wette !

Also Finger weg von Textlinks und Snippets und zwar bis von den Gerichten Rechtssicherheit geschaffen wurde.

 

Rausgeflogen

Leistungsschutzrecht. Was könnte passieren wenn deutsche Verlage gegen Google klagen ? Beispiel Belgien 2011:

Belgische Zeitungen sind nach einer Klage gegen Google News aus dem Suchindex des Internetkonzerns geflogen. Wer die Webseiten der Zeitungen sucht, bekommt auch in der normalen Suche keine Treffer mehr angezeigt. Die Verlage hatten erfolgreich dagegen geklagt, dass ihre Nachrichten auf der Aggregationsplattform Google News angezeigt werden.

Seit Freitag, dem 15. Juli 2011 bietet Google in seiner belgischen Suche keine Ergebnisse zu einigen großen deutsch- und französischsprachigen Medien aus dem Land mehr an. Betroffen ist etwa die französischsprachige belgische Tageszeitung La Libre Belgique, die zu den größten Blättern des Landes gehört.

Im September 2006 hatten die Verleger Klage wegen Verletzung des geistigen Eigentums über ihre Rechteverwertungsgesellschaft Copiepresse eingereicht. Copiepresse vertritt namhafte belgische Tageszeitungen wie Le Soir, die ihre Urheberrechte über Copiepresse vermarkten lassen. Ein Gericht verurteilte Google zur Einstellung der Veröffentlichung. Sollte Google dem Urteil nicht Folge leisten, drohten Strafzahlungen von 1 Million Euro pro Tag.

Der US-Konzern legte im Mai 2011 Berufung beim Appellationsgericht in Brüssel ein und verlor auch diesen Rechtsstreit.

La Capitale, eine französischsprachige belgische Zeitung, beklagt nun einen “Boykott” durch Google, bei dem der Konzern seine marktbeherrschende Stellung missbrauche. La Libre Belgique beklagt eine bewusste Überinterpretation des Gerichtsurteils durch den weltgrößten Suchmaschinenbetreiber. Google-Sprecher William Echikson erklärte, das Urteil beziehe sich auch auf die Websuche.

Quelle: http://www.lalibre.be/

Money for Nothing

Nach dem Beschluss des neuen Leistungsschutzrechts für Presseverleger durch den Bundestag hagelt es weiter Kritik aus der Internetwirtschaft und von Journalistenvertretungen. Der Verband Bitkom sprach von einem “Schlag gegen das Internet” durch ein “schlicht überflüssiges Gesetz”, das gegen die Empfehlungen “der meisten Rechtsexperten durch das Parlament gejagt” worden ist.

Es ist nach wie vor völlig unklar, was mit dem Vorstoß überhaupt erreicht werden sollte. Selbst die Abgeordneten sind sich weiter uneinig, ob und bis zu welchem Umfang die in Suchmaschinen üblichen Textanrisse in Form von “Snippets” künftig noch erlaubt sind.

Google-Sprecher Ralf Bremer erklärte: “Suchergebnisse in bewährter Form sollen zwar weiterhin nicht erfasst werden, doch das Gesetz bleibt schädlich für Nutzer und kleine Unternehmen. Jetzt liegt es am Bundesrat, einen dauerhaften Schaden für das Internet in Deutschland zu verhindern.”

Was unter “kleinste Textausschnitte” zu verstehen ist, definiert das Gesetz absichtlich nicht.

Quelle: Internet

Unterlassungserklärung

Man sollte vorher sein Hirn einschalten. 

Ansonsten kann es sehr schnell sehr teuer werden…

Post von Frau Wulff

Bettina Wulff lässt nicht locker. Google hat acht Suchresultate gelöscht, die auf die angebliche Rotlichtvergangenheit von Frau Wulff verlinkt hatten.

Die Anwälte von Frau Wulff wollten insgesamt 3000 Einträge aus dem Google-Suchindex löschen lassen, darunter auch Links zu Wikipedia-Artikeln, Google kam dieser Bitte bislang jedoch nicht nach.

Derzeit zeigt Google, gibt man den Vornamen Bettina ein, nur noch wenige Ergebnisse die auf Frau Wulff hinweisen.

Da die Löschaktion in der kommenden Woche zum Thema im Internet werden wird, siehe Streisand-Effekt, wird die Google-Autovervollständigung natürlich auch wieder mehr Treffer anzeigen.

Die Suchmaschine Bing liefert zu Frau Wulff ebenfalls noch allerhand brauchbares… wurde aber von den Wulff-Anwälten noch nicht angeschrieben, warum eigentlich nicht ?

Und Yahoo sollte natürlich auch nicht vergessen werden.

Man darf also gespannt darauf sein, ob die Anwälte von Frau Wulff in dieser Sache tatsächlich Erfolg haben… und die Gerüchte über die angebliche Rotlichtvergangenheit von Frau Wulff vollständig aus dem Netz bekommen werden.

Ich glaube es nicht.

 

Zivilprozessrecht

Erster Prozesstag in Frankfurt (Jörg Kachelmann gegen Claudia Dinkel) frühzeitig beendet. Nächster Termin wird anberaumt, was war geschehen ?

Nichts… wenn man weiß wie ein Zivilprozess abläuft.

Es beginnt mit der Erhebung der Klage. Diese erfolgt durch die Zustellung des Klageschriftsatzes (§ 253 Abs.1 ZPO), nach dem dieser bei Gericht eingereicht worden ist. Das zuständige Gericht bestimmt sich unter anderem nach dem Streitwert und ist entweder dasAmtsgericht oder das Landgericht. Bevor die Klage dem Beklagten zugestellt wird, muss das Gericht entscheiden, ob zunächst einschriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) durchgeführt werden soll oder ein früher erster Termin (§ 275 ZPO) anberaumt werden soll, der zugleich auch Haupttermin sein kann.

Der mündlichen Verhandlung soll im Allgemeinen eine Güteverhandlung vorangehen (§ 278 ZPO). Das Gericht soll überhaupt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Kommt es in der Güteverhandlung zu keiner Einigung, schließt sich daran die mündliche Verhandlung an.

Die Verhandlung ist dann kontradiktorisch. Die Parteien (Kläger und Beklagter) tragen ihre Argumente vor und beantragen Verurteilung und Klageabweisung. Im Gegensatz zum Strafprozess bestimmen die Parteien des Rechtsstreits den Streitgegenstand, die Beweismittel und in gewissem Umfang auch den Ablauf des Verfahrens (s.u. Beweislast).

In dem Verfahren ist das Gericht an die Prozessmaximen (Prozessgrundsätze) und damit auch an die Anträge der Parteien gebunden (Dispositionsmaxime). Kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Klage nicht zulässig ist, wird es sie mit einem Prozessurteilabweisen. Wenn das Gericht der Auffassung ist, die Klage sei zulässig, muss es über die Begründetheit, über die materielle Rechtslage, entscheiden.

Neben den verschiedenen Prozessgrundsätzen unterscheidet sich der Zivilprozess vom Strafverfahren auch in Bezug auf dieBeweislast, die im Strafverfahren allein der Staatsanwaltschaft obliegt. Kann im Zivilprozess eine entscheidungserhebliche Behauptung weder bewiesen noch widerlegt werden, so muss dies anhand der Beweislast entschieden werden.

Nach den Parteivorträgen, ggf. auch der Beweisaufnahme durch SachverständigeAugenscheinParteivernehmungUrkundsbeweiseund Zeugen, schließen sich die Anträge an.

Soweit ein kurzer Auszug zum Thema Zivilprozess aus Wikipedia:

http://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessrecht_(Deutschland)