Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag entschieden, dass eine präventive Überwachung des gesamten Netzverkehrs durch einen Internetprovider nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.
Der EuGH folgte damit im Kern dem Schlussantrag seines Generalanwalts Cruz Villalón vom April 2011.

Zugangsanbieter können nicht zum Einbau elektronischer Filter gezwungen werden, um das Herunterladen etwa von Musikdateien zu verhindern. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines belgischen Internetproviders in einem verkündeten Urteil.
Demnach dürfen solchen Diensteanbietern keine allgemeinen Überwachungspflichten auferlegt werden. Zudem müsse das Recht auf freien Datenaustausch gewahrt bleiben, entschied der EuGH. (Az: C 70/10).
Im aktuellen Fall hatte die belgische Gesellschaft zur Verwertung von Musikrechten, das Gema-Pendant SABAM, geklagt, weil Internetnutzer Musik über den Provider Scarlet heruntergeladen hatten, ohne die Musik zu bezahlen. Sie nutzten dafür ein sogenanntes Peer-to-Peer-Programm. Damit können Nutzer direkt Verbindung zu Rechnern anderer Nutzer aufnehmen, um mit diesen Daten auszutauschen – zum Beispiel Musikdateien.
Der Provider war deshalb zunächst von einem belgischen Gericht verpflichtet worden, elektronische Sperrfilter einzubauen. Auf die Berufung des Providers entschied der EuGH nun, dass solch eine aktive Überwachung sämtlicher Kundendaten einer „allgemeinen Überwachung“ gleichkomme, die mit der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar sei. Zudem würde solch eine Pflicht zu einer Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit des Providers führen, da er ein kostspieliges und allein auf seine Kosten betriebenes Überwachungssystem einrichten müsste.
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