Kein Filterzwang

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag entschieden, dass eine präventive Überwachung des gesamten Netzverkehrs durch einen Internetprovider nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Der EuGH folgte damit im Kern dem Schlussantrag seines Generalanwalts Cruz Villalón vom April 2011.

Zugangsanbieter können  nicht zum Einbau elektronischer Filter gezwungen werden, um das Herunterladen etwa von Musikdateien zu verhindern. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines belgischen Internetproviders in einem verkündeten Urteil.

Demnach dürfen solchen Diensteanbietern keine allgemeinen Überwachungspflichten auferlegt werden. Zudem müsse das Recht auf freien Datenaustausch gewahrt bleiben, entschied der EuGH. (Az: C 70/10).

Im aktuellen Fall hatte die belgische Gesellschaft zur Verwertung von Musikrechten, das Gema-Pendant SABAM, geklagt, weil Internetnutzer Musik über den Provider Scarlet heruntergeladen hatten, ohne die Musik zu bezahlen. Sie nutzten dafür ein sogenanntes Peer-to-Peer-Programm. Damit können Nutzer direkt Verbindung zu Rechnern anderer Nutzer aufnehmen, um mit diesen Daten auszutauschen – zum Beispiel Musikdateien.

Der Provider war deshalb zunächst von einem belgischen Gericht verpflichtet worden, elektronische Sperrfilter einzubauen. Auf die Berufung des Providers entschied der EuGH nun, dass solch eine aktive Überwachung sämtlicher Kundendaten einer „allgemeinen Überwachung“ gleichkomme, die mit der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar sei. Zudem würde solch eine Pflicht zu einer Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit des Providers führen, da er ein kostspieliges und allein auf seine Kosten betriebenes Überwachungssystem einrichten müsste.

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Gäfgen-Prozess droht zu platzen

Landeszeichen von Hessen rot / Symbol of Hesse red

Image via Wikipedia

Die Urteilsverkündung im Prozess um Schmerzensgeldforderungen des Kindsmörders Magnus Gäfgen droht vorerst zu platzen.

Gäfgens Anwalt stellte gegen die zuständige vierte Zivilkammer am Landgericht Frankfurt am Main einen Befangenheitsantrag, wie der Anwalt und ein Gerichtssprecher bestätigten. Demnach geht es um den Verdacht, dass die Richter nicht alle Unterlagen gründlich genug abgearbeitet hätten.

“Der Antrag ist heute Morgen eingegangen”, sagte der Gerichtssprecher der Nachrichtenagentur AFP. Ursprünglich hatte die zuständige Kammer für Donnerstag ein Urteil zu Gäfgens Forderungen gegenüber dem Land Hessen angekündigt. Ob bis dahin über den Befangenheitsantrag entschieden ist, ist laut Gericht derzeit offen. “Im Moment” ist der Termin am Donnerstag aber “nicht aufgehoben”, sagte der Sprecher.

Gäfgens Anwalt Michael Heuchemer begründete den Befangenheitsantrag mit der Besorgnis, “dass die Kammer eine Vorfestlegung auf ein Urteil getroffen” habe. Dem Gericht seien noch bis Mitte Juli umfangreiche Schriftsätze sowie Hinweise auf Verfahrensfehler vorgelegt worden. Das Gericht habe aber nur wenige Tage nach Erhalt des letzten Schriftstücks ein Urteil für den 4. August angekündigt. Daher stellt sich nach Auffassung Heuchemers die Frage, ob die zuständigen Richter das gesamte Material in so kurzer Zeit “gelesen, geprüft, gewürdigt und mit allen Mitgliedern der Kammer beraten” haben.

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EU: Gallo-Bericht: Angriff auf Konsumentenrechte

Anfang nächster Woche wird der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) über den Gallo-Bericht abstimmen, der sich mit der Zukunft des Rechts auf geistiges Eigentum befasst. In den Vorverhandlungen konnten sich die Konservativen mit ihrer harten Linie durchsetzen, nachdem sie die anfangs schwankenden Liberalen für sich gewonnen hatten. Bürgerrechtler sehen darin einen Anschlag auf die Grundrechte der Konsumenten.

Die französische Konservative Marielle Gallo hatte den Bericht auf eigene Initiative verfasst. Sie spricht sich darin für eine repressivere Gangart in Sachen Urheberrecht aus: Provider sollen ihre Kunden überwachen und bei etwaigen Verstößen abmahnen. Der Hintergrund: Die EU arbeitet derzeit an einer Reform des Urheberrechts für den digitalen Binnenmarkt, wie die zuständige Kommissarin Neelie Kroes zuletzt anlässlich der Präsentation der “Digitalen Agenda” der Union unterstrich.

Gallos Vorstellungen entsprechen dabei, so eine Analyse der europäischen Bürgerrechtsinitiative La Quadrature du Net, denen der Unterhaltungsindustrie, die seit Jahren versucht, die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Dateien strafrechtlich und nicht wie bisher zivilrechtlich zu behandeln. Gallo gehört der Partei UMP des französischen Staatspräsidenten Nicolas Sarkozy an, der in seiner Heimat bereits die Wünsche der Medienindustrie nach einem Gesetz zur Abschaltung der Internet-Anschlüsse mutmaßlicher Filesharer erfüllt hat.

In der ursprünglichen Berichtsfassung ging Gallo sogar so weit, die umstrittenen ACTA-Verhandlungen zu unterstützen, die selbst seitens der Industrie als gefährlich kritisiert wurden. Außerdem fordert sie, im Kampf gegen Filesharing außergerichtliche Maßnahmen zu erlauben – und mit dem Verzicht auf einen richterlichen Beschluss sämtliche Rechtsgarantien für einen fairen Prozess zu umgehen.

Quelle: http://futurezone.orf.at/stories/1648959/

Viviane Reding will Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung neu prüfen

Kurz vor dem mit Spannung erwarteten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur umstrittenen Vorratsdatenspeicherung am kommenden Dienstag habe die neue EU-Justizkommissarin Viviane Reding angekündigt, die zugrunde liegende EU-Richtlinie grundlegend zu überprüfen.

Reding sehe die bislang geltende Vorgabe kritisch, nach der die Kommunikations-Verbindungsdaten aller Bürger ohne jeden Verdacht von den Anbietern für mindestens sechs Monate gespeichert werden müssen:

“Die Vorratsdatenspeicherung kann jedermanns Grundrecht auf Privatsphäre einschränken.”

Es müsse “gewährleistet werden”, dass die Vorratsdatenspeicherung mit der seit Dezember verbindlichen EU-Grundrechtecharta “vereinbar” sei. Konkret werde sie “untersuchen, inwiefern die Speicherung verschiedenster Datensätze notwendig ist, ob die Speicherzeit für Daten angemessen ist und ob nicht weniger aufdringliche Maßnahmen dem gleichen Ziel dienen könnten”, so die EU-Kommissarin.

Überprüfung des Wohnsitzes bei ausländischen EU-Fahrerlaubnissen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. In den Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Wie der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2009 – Rs. C 445/08, Wierer – entschieden hat, kann die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Beschluss aber anerkannt, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte Informationen beim Ausstellermitgliedstaat einholen können. Hierzu besteht Anlass, wenn es ernstliche Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz gibt. Teilt der Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort hatte, steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen Einwohnermeldebehörden, konnte über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht abschließend entschieden werden.

BVerwG 3 C.15.09 und 16.09 – Urteile vom 25. Februar 2010