“3 Strikes”… Ene mene mu, raus bist du…

EU-Datenschutzbeauftragter gegen Internetsperren bei Copyright-Verstößen
Der europäische Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx hat sich in einer erneuten Stellungnahme zur laufenden Novellierung des EU-Telecom-Pakets entschieden gegen Bestimmungen zum Kappen von Internetverbindungen nach wiederholten Urheberrechtsverletzungen in einem “3 Strikes”-Verfahren ausgesprochen (PDF-Datei). Vielmehr drängt er auf die Wiedereinführung des Änderungsantrags 138 des EU-Parlaments an der Rahmenrichtlinie zur Regulierung des Telekommunikationsmarkts. Damit wollten die Abgeordneten sicher stellen, dass “Eingriffe in die Rechte und Freiheiten der Endnutzer” nur nach Einschaltung der Justizbehörden erfolgen dürften. Der EU-Rat strich diese Passage Ende November aus seiner Position zu dem Reformvorhaben. Beide Seiten arbeiten derzeit an einer gemeinsamen Linie.
Gegen die von Rat und Parlament geforderte verstärkte “Kooperation” zwischen Internetprovidern und der Unterhaltungsindustrie hat Hustinx prinzipiell nichts einzuwenden, solange es dabei um den Versand allgemeiner Copyright- oder Sicherheitshinweise an die Nutzer gehe. Persönliche Anschreiben an Surfer, die sich angeblich Urheberrechtsverstöße zuschulden kommen lassen haben, sowie Androhungen von Internetsperren lehnt der Datenschützer dagegen ab. Auf jeden Fall müsste eine systematische Überwachung der Nutzung etwa durch “Deep Packet”-Kontrollverfahren ausgeschlossen werden.

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Das Unrecht des Vertrages von Lissabon

Heute begann vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Verhandlung der Klagen gegen den Lissabon-Vertrag der EU.

Von KARL ALBRECHT SCHACHTSCHNEIDER, 10. Februar 2009 -

Der Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, Reformvertrag genannt, setzt die Politik der europäischen Integration fort, die mit den Römischen Verträgen 1953 und 1957 begonnen wurde und durch die Einheitliche Europäische Akte 1986, den Vertrag von Maastricht 1992, den Vertrag von Amsterdam 1997 und den Vertrag von Nizza 2001 weiterentwickelt wurde. Durch den letzten großen Beitritt von 12 Staaten vor allem im Osten und Südosten der Union 2004 und 2007 leben in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union fast 500 Millionen Menschen. Die Integrationspolitiker wollen die Union auf eine neue Vertragsgrundlage stellen, die aber weitgehend das geltende Vertragswerk, den sogenannten Besitzstand, beibehält. Nachdem der Vertrag über eine Verfassung für Europa von 2004, der Verfassungsvertrag, in Frankreich und in den Niederlanden durch Volksabstimmung gescheitert ist, versucht der Vertrag von Lissabon dieses Vertragswerk im Wesentlichen, wenn auch ohne den ambitiösen Namen Verfassung zur Geltung zu bringen. Dieser Vertrag unterscheidet weiterhin den Vertrag über die Europäische Union (EUV) von dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den bisher geltenden Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt. Zugleich wird durch Art. 6 EUV die Grundrechtecharta der Europäischen Union, die in Nizza 2000 nur deklariert worden war und bisher keine völkerrechtliche Geltung hatte, verbindlicher Teil des Vertragswerks. Der Sache nach machen die Verträge die Verfassung der Europäischen Union aus. Hinzu kommen eine große Menge von Rechtsakten der Union, vor allem Richtlinien und Verordnungen, die fast alle Lebensbereiche ordnen, vor allem die der Wirtschaft. Das Unionsrecht, das unser Leben weitreichend und tiefgehend bestimmt, findet sich zudem in einer breiten Judikatur der Unionsgerichtsbarkeit, die sich in mehr als einem halben Jahrhundert entwickelt hat und deren amtliche Sammlung fast zwanzig Meter im Regal in Anspruch nimmt.

Deutschland hat den Vertrag von Lissabon bisher genauso wenig wie Großbritannien, Polen, Tschechien und weitere Mitgliedstaaten ratifiziert, weil erst noch dessen Verfassungsmäßigkeit von den nationalen Verfassungsgerichten entschieden werden soll. Auch in Österreich ist Verfassungsklage gegen den allerdings schon ratifizierten Vertrag eingereicht, wie in Deutschland (u.a.) von mir verfaßt. Die Iren haben den Vertrag durch Volksabstimmung abgelehnt. Damit ist der Vertrag gescheitert, aber man versucht, ihn doch so, wie er ist, oder ein wenig abgewandelt durchzusetzen.

Falls der Vertrag von Lissabon zur Geltung kommt, verabschieden sich die Völker der Union endgültig von den fundamentalen Verfassungsprinzipien, die Grundlage ihrer politischen Kultur sind. Deutschland darf nach dem Integrationsartikel des Grundgesetzes nur „zur Verwirklichung eines vereinten Europas bei der Entwicklung der Europäischen Union mitwirken, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet“ (Absatz 1 Satz 1 des Art. 23 GG). Die Mitgliedstaaten der Union sind schon jetzt, aber erst recht, wenn der Reformvertrag in Kraft tritt, keine Demokratien, keine Rechtsstaaten und keine Sozialstaaten mehr. Sie büßen den Grundrechteschutz im Wesentlichen ein. Der Föderalismus der Mitgliedstaaten, die bundesstaatlich gestaltet sind, wird geschwächt; denn die Länder werden durch Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV zu „regionalen Selbstverwaltungen“ herabgestuft. Dem Grundsatz der Subsidiarität wird die Wirksamkeit genommen. All die genannten Verfassungsprinzipien stehen nicht zur Disposition der Politik. Sie sind in Art. 1 GG, der die Würde des Menschen für unantastbar erklärt und Deutschland den Menschenrechten „als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ verpflichtet, und in Art. 20 GG, wonach „die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ ist (Absatz 1) und vor allem „alle Staatsgewalt vom Volkes ausgeht“, die „vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“ wird (Absatz 2), verankert. Die Grundsätze dieser Artikel und insbesondere die „Gliederung des Bundes in Länder“ entzieht Art. 79 Abs. 3 GG einer Verfassungsgesetzänderung. Sie sind, was gewichtiger ist, die Verfassung der Menschheit des Menschen und darum jeder Politik entzogen, welche Verwirklichung des guten Lebens aller in allgemeiner Freiheit auf der Grundlage der Wahrheit sein will und sein muß, wenn sie der Würde des Menschen gerecht werden will.

Die europäische Integration leidet an einem unheilbaren Demokratiedefizit. Es gibt kein Volk der Unionsbürger, das die Ausübung der Hoheitsgewalt der Union zu legitimieren vermöchte. Ein solches Unionsvolk kann nur eine Unionsverfassung begründen, der alle Unionsbürger durch Volksabstimmung zugestimmt haben. Ein solcher Schritt setzt voraus, daß zunächst die Völker der Mitgliedstaaten sich für einen solchen existentiellen Unionsstaat öffnen und ihre Staatsgewalt zugunsten der originären Staatsgewalt eines solchen Unionsvolkes einzuschränken bereit erklären. Das geht nicht ohne Volksabstimmungen in den einzelnen Mitgliedstaaten, welche die Parteienoligarchien fürchten wie der Teufel das Weihwasser. In den Verfassungen der Völker ist verankert, daß alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, in Deutschland vom deutschen Volk. Dieses Fundamentalprinzip der Demokratie dürfen die Verträge nicht unterlaufen. Sie versuchen es aber, indem etwa fingiert wird, daß im Europäischen Parlament „die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar vertreten sind“ (Art. 10 Abs. 2 EUV). Diese Versammlung ist im Rechtssinne kein Parlament, sondern wird nur so genannt. Es hat keine demokratische Legitimationskraft, weil es nicht ein Volk mit originärer Hoheit repräsentiert, wenn jetzt auch erklärt wird, daß es aus „Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zusammengesetzt“ sei (Art. 14 Abs. 2 EUV). Die Abgeordneten werden nicht nur nach unterschiedlichem Wahlrecht, sondern vor allem nicht gleichheitlich gewählt. Mit der politischen Freiheit ist es unvereinbar, wenn das Stimmgewicht der Wähler eines Parlaments ungleich ist. Deren Stimmgewicht weicht bis zum Zwölffachen voneinander ab. Die demokratische Legitimation der Rechtsetzung der Union leisten darum im Wesentlichen die nationalen Parlamente, wie das Bundesverfassungsgericht im Maastricht-Urteil von 1993 geklärt hat. Das setzt aber voraus, daß die Parlamente die Politik der Union verantworten können, was wiederum voraussetzt, daß sie diese voraussehen können, wie das Gericht ausgesprochen hat. Davon kann angesichts der so gut wie unbegrenzten Weite der Ermächtigungen der Union keine Rede sein. Ständig überrascht diese mit Maßnahmen, die niemand für möglich gehalten hat, die jedenfalls die Bundestagsabgeordneten nicht zu verantworten gewagt hätten. So hat die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Niederlassungsfreiheit das Ende der deutschen Unternehmensmitbestimmung eingeleitet.

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Karlsruhe verhandelt ab heute mündlich über den “Vertrag von Lissabon”

Heute begann vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe die mit Spannung erwartete mündliche Verhandlung zum sog. “Vertrag von Lissabon”…

Der Vertrag von Lissabon soll die Gebrauchsanweisung für die weitere europäische Integration sein – stößt aber wegen seiner erweiterten Befugnisse für die Union auf Widerstand: Der CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler will wie weitere Kläger verhindern, dass Bundespräsident Horst Köhler das Papier ratifiziert,

schreibt heute der FOCUS.

Die Kläger rügen, Lissabon verstoße gegen das Demokratieprinzip, gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und die souveräne Staatlichkeit, wie sie das Grundgesetz garantiert,

schreibt der FOCUS weiter.
Zur Frage ob Karlsruhe den Vertrag von Lissabon noch stoppen kann schreibt der Stern unter anderem:

Ja. Damit der Vertrag, wie geplant, Anfang 2010 in Kraft treten kann, müssen ihn alle 27 Mitgliedsstaaten ratifizieren. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht nur inhaltliche Änderungen verlangen sollte, wäre der Vertrag damit faktisch gestorben. Deutschland ist das wichtigste Land in der EU und zudem Gründungsmitglied. Eine Ausnahmeregelung für die Bundesrepublik ist undenkbar. Aber selbst wenn nur das kleine Irland den Vertrag ablehnen sollte, gibt es nur noch wenige Chancen. Damit wäre nach der EU-Verfassung das zweite umfassende Reformwerk gescheitert.

Karlsruhe hat für diese Verhandlung 2 Tage eingeplant…

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Bundesverfassungsgericht – Pressestelle -

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 9a/2009 vom 2. Februar 2009
– 2 BvE 2/08 –
– 2 BvE 5/08 –
– 2 BvR 1010/08 –
– 2 BvR 1022/08 –
– 2 BvR 1259/08 –
– 2 BvR 182/09 –

Verhandlungsgliederung zur mündlichen Verhandlung
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
am 10. und 11. Februar 2009

über den Lissabon-Vertrag

Verhandlungsgliederung

I. Einleitende Stellungnahmen (je 10 Minuten)

1. Antragsteller und Beschwerdeführer 2 BvE 2/08 und 2 BvR 1010/
08
2. Antragstellerin und Beschwerdeführer 2 BvE 5/08 und 2 BvR
1259/08
3. Beschwerdeführer 2 BvR 1022/08
4. Beschwerdeführer 2 BvR 182/09
5. Antragsgegner und Äußerungsberechtigte
a) Deutscher Bundestag
b) Bundesregierung

II. Vertrag von Lissabon – Schwerpunkte der Neuregelung im Überblick
• Erweiterung und Neuordnung der Zuständigkeiten
– Neue Zuständigkeiten in der supranationalen „Ersten Säule“
– Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
(„Dritte Säule“)
– Intergouvernementale Zusammenarbeit im Bereich Außen- und
Sicherheitspolitik („Zweite Säule“)
• Änderungen im Organsystem und im Rechtsetzungsverfahren
• Beteiligung mitgliedstaatlicher Parlamente an
Entscheidungsverfahren der Union
• Änderungsverfahren des Primärrechts
• weitere wesentliche Änderungen

III. Zulässigkeit
1. Verfassungsbeschwerden
2. Organstreitverfahren
a) 2 BvE 2/08
b) 2 BvE 5/08

IV. Begründetheit
1. Prüfungsmaßstab (Art. 38, 20, Art. 23 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 und
Art. 146 GG)
– demokratische Teilhabe
– Schutz der verfassungsgebenden Gewalt und der souveränen
Staatlichkeit als Integrationsgrenze
2. Kompetenzverlagerung zu Lasten des Deutschen Bundestags
(Entstaatlichung)
a) quantitative Betrachtung
b) qualitative Bewertung
3. Schritthaltende Demokratisierung der Europäischen Union
a) Umfang der übertragenen Hoheitsrechte und Verselbständigung
europäischer Entscheidungsverfahren
b) Besonderheiten supranationaler Organisation und
Entscheidungsverfahren
c) Konkretisierung des Demokratiegebots auf europäischer Ebene
4. Verfügungsbefugnis über das Primärrecht
– völkerrechtliche Natur der Verträge
– vereinfachtes Änderungsverfahren
– Passerelleklauseln
– Flexibilitätsklauseln
– Vorrang des Unionsrechts
5. Einzelne Politikbereiche, insbesondere
– Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
– Internationale Übereinkünfte
– Gemeinsame Handelspolitik
6. Gemeinsame Verteidigungspolitik
a) Europäische Union als System gegenseitiger kollektiver
Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG)
b) Geltung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts
7. Sozialstaatsprinzip
– Verpflichtung der Union auf soziale Grundsätze
– Beschränkung mitgliedstaatlicher Handlungsfähigkeit

V. Rechtsfolgen

VI.Abschließende Stellungnahmen

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Mündliche Verhandlung in Sachen “Lissabon-Vertrag”

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 2/2009 vom 16. Januar 2009
2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvE 2/08 und 2 BvE 5/08

Mündliche Verhandlung in Sachen “Lissabon-Vertrag”

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Dienstag, den 10. Februar 2009 und am
Mittwoch, den 11. Februar 2009,
jeweils um 10.00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe

über Verfassungsbeschwerden gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes sowie das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union und über Anträge im Organstreitverfahren gegen diese Gesetze. Die Beschwerdeführer und die Antragsteller im Organstreitverfahren wenden sich gegen die Ratifikation des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Der Vertrag von Lissabon erweitert – wie seine Vorgänger die Einheitliche Europäische Akte, die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza – u.a. die Zuständigkeiten der Europäischen Union, dehnt die Möglichkeiten aus, im Rat mit qualifizierter Mehrheit abzustimmen, verstärkt die Beteiligung des Europäischen Parlaments im Rechtsetzungsverfahren und löst die bisherige Säulenstruktur auf.
Gleichzeitig wird der Europäischen Union eine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen. Außerdem übernimmt das Vertragswerk Regelungen des gescheiterten Vertrags über eine Verfassung für Europa, wobei er allerdings ausdrücklich auf das Verfassungskonzept und eine entsprechende Bezeichnung verzichtet. Daneben sieht er eine Reihe von Reformen der Institutionen und Verfahren der Europäischen Union vor.

Das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die entsprechenden Begleitgesetze durchliefen im Oktober 2008 erfolgreich das deutsche Gesetzgebungsverfahren. Völkerrechtlich ist der Vertrag bisher noch nicht wirksam, weil dies neben der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten der EU im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften, die Hinterlegung aller 27 Ratifikationsurkunden der Mitgliedstaaten in Rom/Italien voraussetzt. Der Bundespräsident hat, nachdem die Antragsteller und Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht beantragt hatten,
die deutsche Ratifikationsurkunde bisher nicht ausgefertigt. Zur Zeit haben 23 der 27 Mitgliedstaaten ihre Ratifikationsurkunden in Rom hinterlegt. Es fehlen die Urkunden von Irland, Polen, der Tschechischen Republik und die der Bundesrepublik Deutschland.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1010/08 (Gauweiler), der gleichzeitig Antragsteller im Organstreitverfahren 2 BvE 2/08 ist, macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon das Demokratieprinzip, den Grundsatz der souveränen Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland und das Prinzip der Gewaltenteilung verletze. Insbesondere rügt er, dass die Ausweitung der Zuständigkeiten der EU und die Möglichkeit, verbleibende Kompetenzlücken entweder durch eine expansive
Rechtsprechung des EuGH oder durch die Anwendung der sog. Flexibilitätsklausel selbst zu schließen, zu einer Kompetenz-Kompetenz der EU führen. Außerdem fehle dem Europäischen Rat die demokratische Legitimität, weil mangelnde Transparenz des Entscheidungsverfahrens und eine zu lange Kette von Vermittlungsschritten der Ableitung der Legitimität von den Mitgliedsstaaten entgegenstünden. Mit der
Erweiterung der Kompetenzen für innere Sicherheit und Strafverfolgung dringe die EU verfassungswidrig in Kerngebiete der Staatlichkeit vor.
Auch sei nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, dass die EU zu einem Völkerrechtssubjekt werde und über einen außenpolitischen Apparat sowie über weitreichende außenpolitische Kompetenzen verfüge. Damit werde sie zu einem eigenen Staat, was mit dem gleichzeitigen Verlust der souveränen Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sei.
Ebenso sei durch den Vertrag das Gewaltenteilungsprinzip verletzt, weil die Bundesregierung über die europäische Ebene vor allem im Rat schwerpunktmäßig Rechtssetzungsfunktion übernehmen könne und damit als Teil des Rates höherrangiges Recht setze, dass das vom Bundestag erlassene Recht verdränge. Der Beschwerdeführer meint, dass die Rechtsverbindlichkeit der Grundrechtscharta im Vertrag von Lissabon auch sein aus dem Grundgesetz resultierendes Freiheits-, Gleichheits- und Justizgrundrecht beeinträchtige, weil insbesondere die Menschenwürde im Rahmen der EU nicht strikt zu beachten sei, sondernder Abwägung mit anderen Rechtsgütern unterworfen werde. Die Bestimmungen der Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon seien ebenfalls nicht mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes vereinbar.

Mit seinem Antrag im Organstreitverfahren 2 BvE 2/08 als Mitglied des Deutschen Bundestages macht er ebenfalls eine Verletzung des Demokratieprinzips, sowie darüber hinaus eine Verkürzung der Mitwirkungsrechte als Abgeordneter desDeutschen Bundestages geltend.
Gleichzeitig rügt er, dass die Kompetenzen des Bundestages durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU ausgehöhlt werden.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1022/08 (Buchner) macht insbesondere geltend, dass die Übertragung von zahlreichen Zuständigkeiten auf die EU, einem “Ausverkauf ureigenster staatlicher Befugnisse” gleichkomme. Dies manifestiere sich insbesondere in der Auflösung der Säulenstruktur und der Schaffung einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit der EU, wodurch sämtliches europäisches Recht supranationalen Charakter erhalte. Außerdem sei das Rechtsstaatsprinzip verletzt, da der Vertrag von Lissabon keine Grundsrechtsklage vor dem EuGH vorsehe.

Die von 53 Mitgliedern des Deutschen Bundestages ausdrücklich – ebenso wie vom Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1010/08 – als Bürger der Bundesrepublik Deutschland erhobene Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1259/08), begründen sie u.a. damit, dass die Menschenwürde nach dem Vertrag von Lissabon zu einem abwägbaren Rechtsgut werde.

Die Bundestagsfraktion “Die Linke” beantragt im Organstreitverfahren 2 BvE 5/08, die Feststellung, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon den Deutschen Bundestag in seinen grundrechtlich geschützten Rechten als gesetzgebendes Organ verletze. Durch Übertragung von Kompetenzen verliere der Deutsche Bundestag u.a. die Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz der deutschen Streitkräfte für den Bereich europäischer Krisenintervention. Außerdem sei es mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass der Vertrag militärische
Kampfeinsätze außerhalb der Union zur “Konfliktverhütung” und zur “Bekämpfung des Terrorismus” zulasse.

Hinweis
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, wenden sich bitte schriftlich an

Herrn Oberamtsrat Kambeitz
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: 0721/9101-400
Fax: 0721 9101-461

Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und eine Telefon-
oder Faxnummer anzugeben.

Die EU plant, die heimlichen Durchsuchungen von Rechnern bald in ganz Europa zu erlauben.

Die EU will mittelfristig im gesamten Bereich der EU die so genannten Onlinedurchsuchungen erlauben. Ermittlungsbehörden könnten auf diese Weise in der gesamten Union Rechner heimlich durchsuchen. Die Pläne dazu wurden erstmals auf dem Treffen der EU-Innen- und Justizminister im November bekannt. Großbritannien will nicht mehr warten, bis ein entsprechendes Gesetz oder eine Richtlinie verabschiedet ist. Stattdessen wolle man ohne juristische Grundlage Rechner durchsuchen lassen. Die Zeitung “The Times” berichtet, dass Ermittler aus Deutschland, Frankreich oder anderen EU-Ländern bald bei britischen Behörden um Erlaubnis bitten könnten, einen britischen Rechner zu durchsuchen.