Pressemitteilung vom 08. November 2012

Jörg Kachelmann obsiegt im Rechtsstreit gegen seine ehemalige Lebensgefährtin.

Der Kläger Jörg Kachelmann nahm seine ehemalige Lebensgefährtin auf Unterlassung verschiedener Äußerungen in Anspruch, welche diese nach Abschluss des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens in einem Zeitungsinterview getätigt hatte. Ebenso wie schon das Landgericht Köln gab das Oberlandesgericht Köln in einem am 6.11.2012 verkündeten Urteil dem Kläger recht und wies die Berufung der Beklagten – mit geringen Änderungen eher redaktioneller Natur – zurück (Az: 15 U 97/12).

Aufgrund einer Strafanzeige der Beklagten war gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geführt worden. Das Verfahren endete am 31.5.2011 mit einem Freispruch; das Urteil ist seit dem 7.10.2011 rechtskräftig.

Etwa zwei Wochen nach dem freisprechenden Urteil gewährte die Beklagte einer Zeitschrift ein Interview, das am 16.6.2011 veröffentlicht wurde. Hierin hatte sie u.a. geäußert:

“Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe” und “Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: Es war aber so!”. Außerdem habe sie der Kläger mit dem Tode bedroht, falls sie etwas erzähle.

Nach Ansicht des Klägers verletzten ihn diese und weitere, ähnlich gelagerte Äußerungen in dem Interview in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte dagegen berief sich auf das Recht zur freien Meinungsäußerung. Zwar sei der Kläger freigesprochen worden, jedoch habe das Gericht nicht seine Unschuld festgestellt, so dass sie weiterhin zur Darstellung ihrer Sicht der Dinge berechtigt sei. Zudem stehe ihr das Recht zum “Gegenschlag” zu, nachdem sie vom Kläger in dessen öffentlichen Äußerungen angegriffen und u.a. als rachsüchtig bezeichnet worden sei.

Das Landgericht hatte der Klage auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der beanstandeten Äußerungen stattgegeben. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten, die jedoch vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen wurde.

Ebenso wie das Landgericht Köln hat der auf Presserecht spezialisierte 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Äußerungen als Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers eingestuft. Die Äußerungen der Beklagten seien teils als Tatsachenbehauptungen, teils als Meinungsäußerungen mit Tatsachenkern einzustufen. Da weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen feststehe, sei bei der Prüfung der Frage, ob die Äußerungen unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig seien, zwar die Wahrheit der behaupteten Tatsachen zu unterstellen. Auch danach griffen die Äußerungen bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen aber in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.

Zwar sei die Beklagte, die nach dem Freispruch ihrerseits unter dem Verdacht stehe, den Kläger falsch verdächtigt zu haben, berechtigt, ihre Sicht der Dinge darzustellen, zumal die Öffentlichkeit großen Anteil an dem Strafverfahren gegen den Kläger genommen habe. Die angegriffenen Äußerungen gingen jedoch in ihrer konkreten Form über eine solche Selbstverteidigung hinaus. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger freigesprochen worden sei und daher als unschuldig zu gelten habe. Die Beklagte habe ihre Äußerungen detaillierter und emotionaler gefasst, als es unter dem Gesichtspunkt der Darstellung des eigenen Standpunktes erforderlich gewesen sei. Auch stehe der Beklagten kein so weitgehendes Recht auf einen “Gegenschlag” gegen die Angriffe des Klägers auf ihre Person zu. Sofern sie die Äußerungen des Klägers zu ihrer Person als unangemessen empfunden habe, stehe ihr ebenso wie diesem der Rechtsweg offen. Das “Recht zum Gegenschlag” sei vor allem für den politischen Meinungskampf entwickelt worden und könne im vorliegenden Fall die angegriffenen konkreten Aussagen nicht rechtfertigen. Dabei sei vor allem der Gefahr einer Selbstjustiz Rechnung zu tragen, die in einem Rechtsstaat grundsätzlich unzulässig sei und auch wegen der damit verbundene Gefahr der Eskalation durch wechselseitige Verletzungen zu unterbinden sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Beklagte kann jedoch bei dem Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.

Das Urteil wird in den nächsten Tagen unter www.nrwe.de abrufbar sein.

Dr. Markus Weber
stellvertretender Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Quelle: http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/l_presse/index.php

Schritt für Schritt

Wie oft sog. Experten ihr Nichtwissen über den Inhalt des Buches “Recht und Gerechtigkeit” von Jörg und Miriam Kachelmann öffentlich und medienwirksam zur Schau stellten, will ich an dieser Stelle nicht auflisten.

Das diese seltsamen Experten durchweg mit ihrer Kritik am Inhalt des Buches falsch liegen, zeigt folgendes Beispiel: Justiz heute: der Deal

Unter der Überschrift “Karlsruhe rügt Schnäppchenjagd im Gerichtssaal” bringt Die Welt einen Bericht, welcher die von Jörg Kachelmann im Buch gemachten Aussagen zum Thema “Deal” voll und ganz bestätigt.

“Die von der Pflicht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs von Amts wegen geprägte Strafprozessordnung sah solche Absprachen zunächst nicht vor, doch in der Praxis wird eben schon lange gedealt: vor und in den Hauptverfahren, mal im Gerichtssaal, mal auf den Fluren und in den Hinterzimmern”.

Karlsruhe wolle nun prüfen, sagte Voßkuhle, ob die “verfassungsgerichtlichen Anforderungen des Schuldprinzips an das Strafrecht und die damit verbundene Pflicht des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, den wahren Sachverhalt zu ermitteln” mit dem Deal in Einklang zu bringen sind.

Und hier noch der Link zum Artikel: http://www.welt.de/politik/deutschland/article110764704/Karlsruhe-ruegt-Schnaeppchenjagd-im-Gerichtssaal.html

 

Unterlassungserklärung

Man sollte vorher sein Hirn einschalten. 

Ansonsten kann es sehr schnell sehr teuer werden…

Zivilprozessrecht

Erster Prozesstag in Frankfurt (Jörg Kachelmann gegen Claudia Dinkel) frühzeitig beendet. Nächster Termin wird anberaumt, was war geschehen ?

Nichts… wenn man weiß wie ein Zivilprozess abläuft.

Es beginnt mit der Erhebung der Klage. Diese erfolgt durch die Zustellung des Klageschriftsatzes (§ 253 Abs.1 ZPO), nach dem dieser bei Gericht eingereicht worden ist. Das zuständige Gericht bestimmt sich unter anderem nach dem Streitwert und ist entweder dasAmtsgericht oder das Landgericht. Bevor die Klage dem Beklagten zugestellt wird, muss das Gericht entscheiden, ob zunächst einschriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) durchgeführt werden soll oder ein früher erster Termin (§ 275 ZPO) anberaumt werden soll, der zugleich auch Haupttermin sein kann.

Der mündlichen Verhandlung soll im Allgemeinen eine Güteverhandlung vorangehen (§ 278 ZPO). Das Gericht soll überhaupt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Kommt es in der Güteverhandlung zu keiner Einigung, schließt sich daran die mündliche Verhandlung an.

Die Verhandlung ist dann kontradiktorisch. Die Parteien (Kläger und Beklagter) tragen ihre Argumente vor und beantragen Verurteilung und Klageabweisung. Im Gegensatz zum Strafprozess bestimmen die Parteien des Rechtsstreits den Streitgegenstand, die Beweismittel und in gewissem Umfang auch den Ablauf des Verfahrens (s.u. Beweislast).

In dem Verfahren ist das Gericht an die Prozessmaximen (Prozessgrundsätze) und damit auch an die Anträge der Parteien gebunden (Dispositionsmaxime). Kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Klage nicht zulässig ist, wird es sie mit einem Prozessurteilabweisen. Wenn das Gericht der Auffassung ist, die Klage sei zulässig, muss es über die Begründetheit, über die materielle Rechtslage, entscheiden.

Neben den verschiedenen Prozessgrundsätzen unterscheidet sich der Zivilprozess vom Strafverfahren auch in Bezug auf dieBeweislast, die im Strafverfahren allein der Staatsanwaltschaft obliegt. Kann im Zivilprozess eine entscheidungserhebliche Behauptung weder bewiesen noch widerlegt werden, so muss dies anhand der Beweislast entschieden werden.

Nach den Parteivorträgen, ggf. auch der Beweisaufnahme durch SachverständigeAugenscheinParteivernehmungUrkundsbeweiseund Zeugen, schließen sich die Anträge an.

Soweit ein kurzer Auszug zum Thema Zivilprozess aus Wikipedia:

http://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessrecht_(Deutschland)

 

Prozess vertagt

Der Schadenersatz-Prozess vor dem Landgericht Frankfurt (Jörg Kachelmann gegen Claudia Dinkel) wurde kurz nach der Eröffung vertagt. Das Gericht will nun auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Prozessparteien hin, einen weiteren Verhandlungstermin anberaumen.

Die zum Prozessauftakt durch Alice Schwarzer geplante Demonstration vor dem Landgericht Frankfurt fiel ebenfalls aus. Das Wetter spielte nicht mit bzw. eine Frauenrechtlerin konnten wegen Krankheit nicht erscheinen…dies teilte die kranke Feministin der Demonstrationsleitung auch rechtzeitig -via Webseiten-Kommentar-  mit.

Die verbliebenen 5 Demonstrantinnen konnten, von den Medien und der Polizei unbemerkt dann noch rechtzeitig entkommen, die von Alice Schwarzer vollmundig angekündigte Demonstration vor dem Landgericht Frankfurt war -laut Polizeiangaben- nämlich gar nicht angemeldet.

Falschbeschuldigung Teil 2

Da spätestens zum 31.10.2012 (da beginnt bekanntlich in Frankfurt der Zivilprozess Jörg Kachelmann gegen Claudia Dinkel) die Diskussion um Falschbeschuldigung wieder losgehen dürfte, habe ich mir mal die Mühe gemacht und die in dieser Diskussion oft zitierte Studie aus Bayern hervorgekramt (ein mühsames Unterfangen bei einem Gesamtdatenbestand von mehr als 10 Terrabyte) und als PDF hier eingestellt.

Die an der Sachbearbeiterbefragung beteiligten polizeilichen Sachbearbeiter schätzen den Anteil der Vortäuschungen und falschen Verdächtigungen an allen Anzeigen gem. § 177 StGB im Durchschnitt auf ein Drittel (33,4%). Beinahe zwei Drittel (63,6%) der von ihnen bearbeiteten und von der Staatsanwaltschaft mit den Begründungen „Aussage gegen
Aussage“, „keine Aussage des Opfers“, „widersprüchliche Aussage des Opfers“ und „Tatbestand nicht erfüllt“ gem. § 170 II StPO eingestellten Verfahren halten sie „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ (36,5%) oder „eher“ (27,1%) für eine Vortäuschung oder falsche Verdächtigung und nicht für
eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung.

Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Einschätzung auch für die Fälle der Sachbearbeiter gilt, die nicht mehr oder vorübergehend nicht mehr im aktiven Dienst waren und deshalb auch nicht in die Auswertungen mit einbezogen werden konnten.

Rechnet man nun auf der Grundlage der o.a. Ergebnisse näherungsweise auf den Gesamtbestand aller Vorfälle hoch, die sich im Jahr 2000 für die Polizei zunächst als Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung dargestellt haben (N=1894), dann wird etwa ein Drittel aller Fälle entweder ohnehin als Vortäuschung oder falsche Verdächtigung angezeigt, oder die Ermittler halten
sie zumindest „eher“ für eine Vortäuschung oder falsche Verdächtigung, obwohl die Verfahren gem. § 170 II StPO eingestellt werden mussten, weil für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts und damit einer Anklage die Beweislage nicht ausreichte.

Das Ergebnis dieser  Studie ist umfangreich und mit sehr vielen Zahlen angereichert, also nichts für “Schnellleser”. Aus den Texten und den Zahlen ergibt sich für mich, dass das “Falschbeschuldigen” in Deutschland bereits ein ganz erhebliches Ausmaß angenommen hat, die von den “Emmaisten” immer wieder zitierten -nur- 3% können, rechnet man diese Studie auf Deutschland hoch, so also nicht stimmen.